FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 211
Übersicht
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I. Kommentar zu § 211
A. Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage
1
Ab der Einbringung der Anklage beim zuständigen Gericht beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die StA wird zur Beteiligten des Verfahren (§ 210 StPO). Das Anklagemonopol liegt jedoch bei der StA, sie kann sowohl in der Hauptverhandlung (§ 259 Z 2 StPO) als auch noch vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktreten (§ 227 StPO). Bei einem Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung hat das Gericht mit Beschluss des Vorsitzenden das Verfahren einzustellen (Ausnahme jedoch bei Finanzdelikten, s Kommentar § 212 FinStrG).
2
Im Falle eines Rücktritts von der Anklage vor der Hauptverhandlung durch die StA hat diese gem § 211 FinStrG die Gründe, die sie zum Rücktritt bewegten, der Finanzstrafbehörde sogleich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für einen Rücktritt in der Hauptverhandlung, bei welcher die Finanzstrafbehörde aus welchem Grund auch immer nicht anwesend war.