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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 209

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 209
A.
Anklageschrift
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 209

I. Kommentar zu § 209

A. Anklageschrift

1

Wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt, beendet die StA das Ermittlungsverfahren und bringt die Anklage beim Gericht ein (§ 210 Abs 1 StPO). Das Gericht übernimmt das Verfahren und hat die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen (§ 213 Abs 1 StPO), wobei der Angeklagte innerhalb von 14 Tagen dagegen Einspruch erheben kann. Nach Rechtskraft der Anklageschrift wird die Hauptverhandlung angesetzt.

Die StA muss bei der Einbringung der Anklage darauf Bedacht nehmen, auch eine Anklageschrift für die beteiligte Finanzstrafbehörde dem Gericht zu übermitteln. Das Gericht hat eine Anklageschrift der Finanzstrafbehörde zuzustellen. Die Zustellung der Anklageschrift ermöglicht es der Finanzstrafbehörde, von ihren Rechten als Privatbeteiligter (§ 200 FinStrG) Gebrauch zu machen und dem sie vertretenden Organwalter sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten.

2

Eine fehlende Zustellung an die Finanzstrafbehörde hindert nicht das Eintreten der Rechtskraft der Anklageschrift...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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