FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 208
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 208
A. Aussagepflicht der Beamten
1
Gem § 155 Abs 1 Z 2 StPO dürfen Beamte bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage als Zeugen nicht vernommen werden, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, sofern sie nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden sind. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 103 FinStrG, Rz 9 f und Erl d BMF v , 30.883 21/59, AÖF 1959/169 (I. Auflage, Bd 3, Sonstige Bestimmungen, § 251 FinStrG, Nr 1).
2
§ 208 FinStrG ist eine Ergänzung nur zu § 155 Abs 1 Z 2 StPO, die Z 1 und 3 und Abs 2 bleiben davon unberührt. Die Verschwiegenheitspflicht eines Beamten besteht daher gem § 155 Abs 2 StPO jedenfalls insoweit nicht, als es sich um Wahrnehmungen im Dienst der Strafrechtspflege handelt oder ohnedies nach § 78 StPO Anzeigepflicht besteht. Daher haben Organe der Finanzstrafbehörden über Sachverhalte, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen waren, ohne Entbindung von der Amtsverschwiegenheit auszusagen. Dazu zählen auch Betriebsprüfer ( [R 208/2]).
§ 208 FinStrG betrifft nur den Fall, dass ein Beamter als Zeuge oder Sachverständiger über Angelegenheiten Angaben zu machen hat, zu deren Geheimh...