FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 200
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 200 | |||
A. | Privatbeteiligter | |||
1. | Wesen | |||
B. | Rechte der Finanzstrafbehörde | |||
1. | Nach der StPO | |||
2. | Nach dem FinStrG | |||
3. | Subsidiarankläger | |||
II. | Rechtsprechung zu § 200 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 200 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 200 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 200 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 200
A. Privatbeteiligter
1. Wesen
1
Jede durch eine vorsätzlich begangene Straftat beeinträchtigte Person (Opfer gemäß § 65 Z 1 StPO) kann sich wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen (§ 67 Abs 1 StPO). Der Privatbeteiligte ist Partei neben der StA (§ 67 Abs 6 StPO) und kann im Falle des Rücktrittes von der Anklage durch die StA statt des StA als Ankläger (Subsidiarankläger) auftreten (§ 72 StPO).
Die Strafprozessordnung definiert Privatbeteiligte in § 67 StPO ausdrücklich als Mitwirkende am Verfahren und stattet sie mit zentralen Rechten aus, am Verfahren aktiv teilzunehmen und ihre privatrechtlichen Ansprüche zu verfolgen. Um diese Rolle wahrnehmen zu können, werden Privatbeteiligten über die Opferrechte hinaus, zusätzliche Einzelrechte (§§ 67 Abs 6 Z 1-5, 68 StPO) eingeräumt (OLG Linz , 9 Bs 54/10w [R 200(1)/1]).
Privatbeteiligter gem § 67 StPO ist, wer aus einer strafbaren Handlung privatrechtliche Ansprüche ableitet. Das trifft f...