zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 194e

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 194e
1, 2

I. Kommentar zu § 194e

1

Im Abs 1 ist geregelt, dass die Führung des Finanzstrafregisters automationsunterstützt erfolgt. Im Hinblick auf die dafür erforderliche Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen soll der Bundesminister für Finanzen den Beginn der Führung mit Verordnung festlegen können. Mit Verordnung BGBl II 1997/351 wurde der Beginn mit  festgelegt.

2

Abs 2 sieht die Heranziehung des Bundesrechenamts zur automationsunterstützten Führung als Dienstleister im Sinn des § 10 DSG 2000 vor. Den Finanzstrafbehörden, dem BFG und dem Bundesministerium für Finanzen ist die Möglichkeit der Direktabfrage (elektronischer Zugang) des Finanzstrafregisters, nach Maßgabe des § 194d, einzuräumen. Alle anderen Behörden haben nur das Recht auf Übermittlung der Daten.

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.