FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 194e
Übersicht
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I. Kommentar zu § 194e
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Im Abs 1 ist geregelt, dass die Führung des Finanzstrafregisters automationsunterstützt erfolgt. Im Hinblick auf die dafür erforderliche Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen soll der Bundesminister für Finanzen den Beginn der Führung mit Verordnung festlegen können. Mit Verordnung BGBl II 1997/351 wurde der Beginn mit festgelegt.
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Abs 2 sieht die Heranziehung des Bundesrechenamts zur automationsunterstützten Führung als Dienstleister im Sinn des § 10 DSG 2000 vor. Den Finanzstrafbehörden, dem BFG und dem Bundesministerium für Finanzen ist die Möglichkeit der Direktabfrage (elektronischer Zugang) des Finanzstrafregisters, nach Maßgabe des § 194d, einzuräumen. Alle anderen Behörden haben nur das Recht auf Übermittlung der Daten.