FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 193
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I. | Kommentar zu § 193 | ||
A. | Abgabenfreiheit der Entschädigung, Amtshaftung |
I. Kommentar zu § 193
A. Abgabenfreiheit der Entschädigung, Amtshaftung
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Entschädigungen nach § 188 FinStrG werden von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben freigestellt. Der Einkommensteuer würden sie allerdings auch ohne dieser Bestimmung nicht unterliegen, da solche Entschädigungszahlungen unter keine Einkunftsart des § 2 Abs 3 EStG 1988 subsumierbar und somit nicht einkommensteuerbar sind. Mit § 193 Abs 1 FinStrG erfolgt keine Freistellung von landesgesetzlich geregelten Abgaben. Die Befreiung von der Stempel- und Rechtsgebühr soll den Abschluss von Vergleichen erleichtern.