FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 60
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 60
A. Übertragung der Zuständigkeit
1
Die Übertragung der Zuständigkeit kann nur von einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde auf eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde erfolgen. Es kann nur die örtliche, sich aus § 58 Abs 1 FinStrG ergebende, Zuständigkeit im Einzelfall, also nicht allgemein, geändert werden. Einer Übertragung von einer Finanzstrafbehörde auf eine andere Finanzstrafbehörde nicht gleicher sachlicher Zuständigkeit ist ausgeschlossen. Daher kann zB die Zuständigkeit zur Verfolgung einer Hinterziehung von Grunderwerbsteuer nicht von einem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern auf ein allgemeines Finanzamt übertragen werden. Ebenso wenig kann die funktionelle Zuständigkeit durch die Übertragung der Zuständigkeit von einem Einzelbeamten auf den Spruchsenat und umgekehrt geändert werden. In beiden Fällen wäre dazu eine, im FinStrG nicht bestehende, gesetzliche Regelung erforderlich.
2
Eine Zuständigkeitsübertragung darf nur aus den im § 60 Abs 1 FinStrG angeführten Gründen angeordnet werden, wenn dafür überwiegende Vorteile der Strafrechtspflege sprechen oder wenn dad...