Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 184

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 184
A.
Jugendstrafvollzug
1, 2

I. Kommentar zu § 184

A. Jugendstrafvollzug

1

Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen an Personen, die im Zeitpunkt des Antrittes der Ersatzfreiheitsstrafe Jugendliche sind, gelten die Bestimmungen der §§ 51 bis 60 JGG 1988 über den Jugendstrafvollzug. Die Anstalten, in denen der Strafvollzug stattzufinden hat, sind in §§ 7 bis 12 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug (BGBl II 2013/124 idF BGBl II 2015/164) geregelt.

2

Für die Finanzstrafbehörde ist § 52 JGG 1988 über den Aufschub des Strafvollzuges zum Abschluss einer Berufsausbildung von Bedeutung. Danach ist einem Jugendlichen ein Aufschub des Vollzuges der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Förderung seines späteren Fortkommens auch für die Dauer von mehr als einem Jahr (gem § 177 FinStrG von mehr als sechs Monaten) zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Jugendlichen den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Vor Fällung der Entscheidung erscheint es zweckmäßig, mit der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) das Einvernehmen herzustellen. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO kann darin nicht erblickt werden, weil dadurch ein schutzwürdiges Interesse...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.