FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 182
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 182 | ||
A. | Gesetzlicher Vertreter (§ 182 Abs 1, 4 und 5 FinStrG) | ||
B. | Mündliche Verhandlung (§ 182 Abs 2 und 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 182 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 182
A. Gesetzlicher Vertreter (§ 182 Abs 1, 4 und 5 FinStrG)
1
§ 182 FinStrG kann nur dann angewendet werden, wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Wie bei § 180 Abs 1 FinStrG kommt es hier auf den Zeitpunkt der Verfahrenshandlung an. Hat der Beschuldigte während des Finanzstrafverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet, ist der gesetzliche Vertreter nicht mehr vom Straferkenntnis (von der Strafverfügung) zu verständigen. Vollendet der Beschuldigte vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das 18. Lebensjahr, ist der gesetzliche Vertreter davon nicht mehr zu benachrichtigen.
2
Gesetzlicher Vertreter eines Jugendlichen sind die Eltern, bei unehelichen Kindern die Mutter sowie die mit der Obsorge betraute Person (§ 182 Abs 1 FinStrG) oder die Person, der das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung des Beschuldigten übertragen hat (§ 182 Abs 5 FinStrG). Bestehen Zweifel darüber, wer gesetzlicher Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten ist, ist eine Anfrage an das Pflegschaftsgericht zu richten. Gem § 180 Abs 2 FinStrG kommt dem Amtsverteidiger, nicht auch dem rechtsgeschäftlich bestellten Verteidiger, die Stellung des gesetzlichen V...