FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 180
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 180 | ||
A. | Verfahren gegen Jugendliche (§ 180 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Jugendgerichtshilfe (§ 180 Abs 1 FinStrG) | ||
C. | Verteidigung (§ 180 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 180 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 180
A. Verfahren gegen Jugendliche (§ 180 Abs 1 FinStrG)
1
Um den besonderen Bedürfnissen des Strafverfahrens gegen Jugendliche Rechnung zu tragen, sind in das FinStrG Bestimmungen des JGG 1961 (jetzt: JGG 1988) mit den für das Finanzstrafverfahren notwendigen Anpassungen übernommen worden (EB FinStrG). § 180 Abs 1 erster Satz FinStrG verweist auf § 1 Z 2 JGG 1988. Aus dem Zusammenhalt mit § 7 Abs 2 FinStrG ergibt sich, dass gegen Unmündige (§ 1 Z 1 JGG 1988), das sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens ausgeschlossen ist. Jugendliche sind Personen, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Z 2 JGG 1988, § 7 Abs 2 FinStrG). Jugendstraftaten sind als Finanzvergehen bedrohte Handlungen und Unterlassungen, die von Jugendlichen begangen werden (§ 180 Abs 1 FinStrG iVm § 1 Z 3 JGG 1988). Maßgeblich ist, ob der Täter zum Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens Jugendlicher war. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Tatbegehung ist dabei die Setzung von Ausführungshandlungen maßgeblich, und nich...