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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 175

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 175
A.
Geltung des Strafvollzugsgesetzes (§ 175 Abs 1 und 5 FinStrG)
1- 3
B.
Zuständigkeit der Gefangenenhäuser (§ 175 Abs 2 und 3 FinStrG)
4- 6
C.
Einleitung des Strafvollzuges (§ 175 Abs 2 bis 4 und 6 FinStrG)
7- 10
II.
Rechtsprechung zu § 175
A.
Rechtsprechung zu § 175 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 175 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 175 Abs 3
D.
Rechtsprechung zu § 175 Abs 6

I. Kommentar zu § 175

A. Geltung des Strafvollzugsgesetzes (§ 175 Abs 1 und 5 FinStrG)

1

Gem § 175 Abs 1 FinStrG sind die von den Finanzstrafbehörden bzw vom BFG verhängten Freiheitsstrafen (gem § 15 FinStrG sowie Ersatzfreiheitsstrafen gem § 20 FinStrG) grundsätzlich in den gerichtlichen Gefangenenhäusern (Justizanstalten der Landesgerichte; Untersuchungshaft und Strafzeit bis 18 Monate) zu vollziehen. Seit der Änderung des FinStrG durch BGBl 1990/465 wurde auch der Vollzug in Strafvollzugsanstalten (Klassifizierung bzw Schwergewichtssetzungen; Strafzeit über 18 Monate bis lebenslang sowie Maßnahmenvollzug) in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und bei Zustimmung des Bestraften ermöglicht.

2

Mit Ausnahme der im § 175 Abs 1 lit a und b FinStrG genannten Bestimmungen finden die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes (StVG) über den Vollzug von Freiheitsstrafen, die 18 Monate nicht übersteigen, sinngemäß Anwendung. Es ist daher ...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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