FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 174
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 174 | ||
A. | Verwertung verfallener Gegenstände (§ 174 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Grenznähe (§ 174 Abs 2 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 174
A. Verwertung verfallener Gegenstände (§ 174 Abs 1 FinStrG)
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Die Verwertung verfallener Gegenstände hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der AbgEO, insbesondere der § 37 bis 52 AbgEO, zu erfolgen. Dabei müssen bestehende monopolrechtliche Handelsbeschränkungen (Gegenstände des Tabakmonopols nach § 1 TabMG 1996) beachtet werden. Nach § 12 TabMG dürfen Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakwaren. Großhändler nach dem Tabakmonopolgesetz ist nur derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt worden ist (§ 6 Abs 1 TabMG). Der Verkauf von verfallenen Schmuggelzigaretten an Kleinhändler (Tabaktrafikanten, Inhaber von Tabakfachgeschäften), Gaststätteninhaber oder an Letztverbraucher ist verboten. Da diese Bestimmungen nur im Monopolgebiet (§ 1 Abs 3 TabMG) zur Anwendung kommen können, ist der direkte Verkauf in einen Drittstaat (an einen dortigen drittstaatlichen Abnehmer) ohne die österr Vorschriften beachten zu müssen, möglich.
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Die Verwertung von verfallenen Gegens...