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Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

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Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 166

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 166
A.
1
B.
2
C.
Verfahren
1.
Entscheidung über die Wiederaufnahme (§ 166 Abs 2 FinStrG)
3- 7
2.
Entscheidung in der Sache (§ 166 Abs 4 FinStrG)
8
3.
Verböserungsverbot (§ 166 Abs 6 erster Satz FinStrG)
9
4.
Beneficium cohaesionis (§ 166 Abs 6 zweiter Satz FinStrG)
5.
II.
Rechtsprechung zu § 166 Abs 1

I. Kommentar zu § 166

A. Behörde (§ 166 Abs 1 FinStrG)

1

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat. Falls das BFG die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag bei diesem einzubringen (§ 165 Abs 4 FinStrG). Anders als im Abgabenverfahren (§ 305 BAO) steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme entweder der Finanzstrafbehörde, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat, oder dem BFG, wenn dieses die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat, zu (§ 166 Abs 1 FinStrG). Wurde der Bescheid vom Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erlassen, ist auch dieser zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag zuständig. Auch wenn die Behörde, di...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

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