FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 163
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 163 | ||
A. | Schriftliche Ausfertigung (§ 163 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Entzug von Berechtigungen (§ 163 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 163 |
I. Kommentar zu § 163
A. Schriftliche Ausfertigung (§ 163 Abs 1 FinStrG)
1
Siehe Kommentar § 141 FinStrG. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH oder VwGH beginnt, auch wenn die Rechtsmittelentscheidung mündlich verkündet wurde, mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen.
2
Die Zustellung hat grundsätzlich im Wege der Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Der Grund dafür liegt in der erforderlichen Verbuchung der Rechtsmittelentscheidung, sodass die Verfahrensparteien auch eine entsprechende Buchungsmitteilung erhalten können. Nur in den Fällen, in denen das Bundesministerium belangte Behörde des Verfahrens vor dem BFG ist, hat die Zustellung des Erkenntnisses unmittelbar durch das BFG zu erfolgen.
B. Entzug von Berechtigungen (§ 163 Abs 2 FinStrG)
3
Siehe Kommentar § 141 FinStrG.
II. Rechtsprechung zu § 163
1. § 163 Abs 1 FinStrG ordnet an, dass die Rechtsmittelentscheidung im Finanzstrafverfahren schriftlich auszufertigen ist und die Ausfertigung dem Beschuldigten im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzustellen ist. Bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung kann – wie sich dies aus § 56 Abs. 3 FinStrG iVm §...