FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 155
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 155
A. Zurückziehung eines Rechtsmittels
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Die Zurücknahme eines eingebrachten Rechtsmittels ist eine einseitige verfahrensrechtliche Erklärung, die unwiderruflich ist (/ 0328 [R 155/2]). Sie hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, so dass, selbst wenn im Zeitpunkt der Zurücknahme die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, der Rechtsmittelwerber nicht erneut ein Rechtsmittel einlegen kann (, und , 847/71). Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist eine formal zu beurteilende Erklärung, bei der es nicht auf die Motive der Partei, die sie dazu veranlassten, sondern nur auf den Inhalt der Erklärung ankommt ( [R 155/4]). Als Prozesshandlung ist eine bedingte Zurückziehung eines Rechtsmittels unwirksam (Fellner, FinStrG, § 150-155, Rz 33; Stoll, BAO-Kommentar, 2611; Ritz, BAO5, § 256 Rz 7; aA Tannert/Dorazil, FinStrG, § 155). Beruht jedoch die Zurückziehung des Rechtsmittels auf einem wesentlichen Irrtum oder auf Zwang, ist sie nicht rechtserheblich (siehe Kommentar § 154 Rz 5; Ritz, BAO5, § ...