FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 154
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 154
A. Rechtsmittelverzicht
1
Das FinStrG sieht die Möglichkeit vor, auf die Erhebung einer Bescheidbeschwerde zu verzichten. Kein Rechtsmittelverzicht ist hingegen für die Erhebung von Maßnahmen- oder Bescheidbeschwerden möglich (Tannert, FinStrG9, § 154 Anm Rz 1). Für den Rechtsmittelverzicht ist keine besondere Form vorgeschrieben, er kann daher schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Über den mündlichen Rechtsmittelverzicht ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Erklärungen so eindeutig festgehalten werden müssen, dass ein späterer Streit über ihren Inhalt ausgeschlossen ist. Der Rechtsmittelverzicht eines jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters oder des gem § 180 Abs 2 FinStrG bestellten Amtsverteidigers (§ 182 Abs 4 FinStrG).
2
Ein Rechtsmittelverzicht kann, anders als ein Einspruchsverzicht gem § 145 Abs 3 FinStrG, rechtswirksam frühestens nach der mündlichen Verkündung des Bescheides oder innerhalb der Rechtsmittelfrist nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides abgegeben werden (Seiler/Seiler, FinStrG4, § 154 Rz 1; Tannert/Dorazil, FinStrG, § 154 Anm...