FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 147
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 147 | ||
A. | Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthalts | ||
II. | Rechtsprechung zu § 147 |
I. Kommentar zu § 147
A. Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthalts
1
Ist der eines Finanzvergehens Verdächtige zwar bekannt, aber sein Aufenthalt unbekannt, muss die Finanzstrafbehörde dennoch das Untersuchungsverfahren durchführen. Es handelt sich dabei um eine Pflicht der Finanzstrafbehörde und nicht um eine Ermessensentscheidung. Zur Feststellung des Aufenthaltes des Verdächtigen (Beschuldigten) hat die Finanzstrafbehörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. War der Beschuldigte nicht gem § 56 Abs 3 FinStrG iV mit § 8 ZustellG verpflichtet, der Finanzstrafbehörde eine Änderung seiner Wohnung mitzuteilen, obliegt es der Behörde, die Wohnung des Beschuldigten zu ermitteln. Sie darf es nicht bei unzureichenden Versuchen bewenden lassen. Ungenaue Auskünfte von Personen, denen die Kenntnis der Wohnung des Beschuldigten nicht zuzumuten ist, können jedenfalls nicht ausreichen ( [R 56(3)/64]). Dass der Beschuldigte flüchtig ist, ist aber nicht erforderlich. Aus welchen Gründen der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist, ist unerheblich.
Unbekann...