FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 146
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 146
A. Vereinfachte Strafverfügung
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Um die Zuständigkeit eines Zollamtes zur Erlassung einer vereinfachten Strafverfügung zu begründen, muss das Finanzvergehen vom Zollamt entdeckt oder dem Zollamt auf andere Weise zuerst zur Kenntnis (§ 64 Abs 1 FinStrG) gelangt und von der Finanzstrafbehörde eines Zollamtes zu ahnden sein. Durch die Erlassung einer vereinfachten Strafverfügung unterbleibt die sonst erforderliche Anzeige an die zuständige Finanzstrafbehörde des Zollamtes. Es handelt sich dabei jedoch um keine Organverfügung, vergleichbar mit § 50 VStG, sondern um eine Strafverfügung, mit all ihren Auswirkungen, nur eben in vereinfachter Form.
Die Vorteile einer vereinfachten Strafverfügung sind einerseits die schnelle Erledigung und in den meisten Fällen auch geringere Strafsummen. Nicht nur der Wegfall der Verfahrenskosten, sondern auch die meist übliche Verhängung der Mindeststrafe kommt den Betroffenen zugute.
2
Gegenstand einer vereinfachten Strafverfügung können nur die im Abs 2 erschöpfend aufgezählten geringfügigen Finanzvergehen sein. Die Geringfügigkeit iS des § 146 Abs 1 FinStrG ist nich...