FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 145
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 145 | ||
A. | Einspruch (§ 145 Abs 1 und 2 FinStrG) | ||
B. | Einspruchsverzicht (§ 145 Abs 3 FinStrG) | ||
C. | Wirkung der Strafverfügung (§ 145 Abs 4 und 5 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 145 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 145 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 145 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 145 Abs 3 | ||
D. | Rechtsprechung zu § 145 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 145
A. Einspruch (§ 145 Abs 1 und 2 FinStrG)
1
Der Einspruch ist kein Rechtsmittel. Er ist ein Rechtsbehelf besonderer Art und hat bei fristgerechter Erhebung die Wirkung, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt, so als wäre sie nicht ergangen. Der Einspruch bringt lediglich zum Ausdruck, dass einer Erledigung im vereinfachten Verfahren nicht zugestimmt wird. Damit befindet sich das Strafverfahren im Untersuchungsverfahren, das fortzusetzen ist, wenn nicht sogleich, aufgrund des bisherigen Untersuchungsverfahrens, die mündliche Verhandlung anberaumt werden kann (§ 145 Abs 2 FinStrG). Dabei kann auch gleichzeitig mit dem Einspruch die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gem § 58 Abs 2 lit b FinStrG beantragt werden. Da mit der Erhebung des Einspruches Beweismittel vorgebracht werden können (§ 145 Abs 1 FinStrG), ergibt sich die Notwendigkeit der Fortsetzung des Beweisverfahrens insbesondere dann, wenn es sich um solche Beweismittel handelt, die im verei...