FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 143
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 143 | ||
A. | Strafverfügung (§ 143 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Nebenbeteiligte (§ 143 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 143 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 143 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 143 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 143 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 143
A. Strafverfügung (§ 143 Abs 1 FinStrG)
1
Die Strafverfügung ist keine Formalentscheidung, denn sie darf nur erlassen werden, wenn der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage von Amts wegen geklärt ist und das Parteiengehör gewahrt wurde. Es müssen sämtliche Tatbestandserfordernisse (somit auch die subjektive Tatseite) verwirklicht sein, die dem Beschuldigten in der Strafverfügung zur Last gelegt werden. Die Finanzstrafbehörde ist in jeden Fall verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen ( [R 143(1)/2]).
Die wesentliche Vereinfachung des Verfahrens besteht ausschließlich darin, dass eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen ist. Eine Strafverfügung darf aber nur erlassen werden, wenn die Durchführung des Strafverfahrens in die Zuständigkeit des Einzelorganes fällt (§ 58 FinStrG). Ist zur Entscheidung der Spruchsenat zuständig (§ 58 Abs 2 FinStrG), ist eine Strafverfügung ausgeschlossen (§ 143 Abs 3 lit a FinStrG).
Der Sachverhalt kann durch ein Geständnis des Beschuldigten,...