FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 138
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 138 | ||
A. | Einstellung (§ 138 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Bestrafung (§ 138 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 138 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 138 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 138 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 138
A. Einstellung (§ 138 Abs 1 FinStrG)
1
Auch wenn das Strafverfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung eingestellt wird, ist ein Bescheid zu erlassen. Die Aufnahme eines Aktenvermerkes kann einen Bescheid nicht ersetzen. Der Spruch muss, wegen der Rechtskraftwirkung, die genaue Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat und die Anordnung enthalten, dass das Strafverfahren gem § 136 FinStrG eingestellt wird. Zusätzlich ist auch der Einstellungsgrund (§ 83 Abs 3 lit a-e FinStrG) im Spruch anzuführen. S auch Kommentar § 136 Rz 3.
Erfolgt eine teilweise Einstellung, so ist auch diese im Spruch neben der Bestrafung anzuführen (s Kommentar § 136 Rz 1).
B. Bestrafung (§ 138 Abs 2 FinStrG)
2
Im § 138 Abs 2 FinStrG ist der Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses durch die erschöpfende Aufzählung der einzelnen Bestandteile umschrieben. Andere Entscheidungen oder Verfügungen dürfen in den Spruch nicht aufgenommen werden. Sie müssen gesondert vom Straferkenntnis getroffen werden (VwSlg NF 520/A).
Im Spruch muss die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert werden ( [R 138(2)/6]). Es genügt daher nicht, wenn das