FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 136
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 136 | ||
A. | Sachentscheidung (§ 136 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Einschränkung der Fussfessel (§ 136 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 136 |
I. Kommentar zu § 136
A. Sachentscheidung (§ 136 Abs 1 FinStrG)
1
Das Erkenntnis ist eine Sachentscheidung über den staatlichen Strafanspruch. Es darf - abgesehen von den Fällen des § 125 Abs 3 FinStrG - nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erfolgter Beweisaufnahme gefällt werden. Gegenstand des Finanzstrafverfahrens ist die in der Einleitung bzw in der Beschuldigtenladung bezeichnete Tat. Der Beschuldigte wird in seinen Rechten gem § 117 Abs 1 bzw § 125 FinStrG verletzt, wenn das Erkenntnis sachverhaltsmäßig darüber hinausgeht ( [R136/7]; [R136/2]). Wird im Erkenntnis nicht über den ganzen in der Einleitung bzw Beschuldigtenladung bezeichneten Tatbestand abgesprochen, verletzt die Finanzstrafbehörde ihre Entscheidungspflicht (s Kommentar § 56 Rz 28 ff). Das Erkenntnis hat entweder auf Einstellung des Strafverfahrens zu lauten oder es ist über Schuld und Strafe abzusprechen. Wurde das Strafverfahren wegen des Verdachtes mehrerer strafbarer Handlungen eingeleitet oder ist der Tatbestand nicht zur Gänze erfüllt oder beweisba...