FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 133
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 133 | ||
A. | Beratungsprotokoll | ||
II. | Rechtsprechung zu § 133 |
I. Kommentar zu § 133
A. Beratungsprotokoll
1
Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim (siehe auch § 251 Abs 1 lit c FinStrG). Über Beratung und Abstimmung muss deshalb eine gesonderte Niederschrift aufgenommen werden, sie dürfen also nicht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehalten werden. Das Beratungsprotokoll muss vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und verschlossen zum Akt genommen werden.
Das Protokoll hat neben dem Abstimmungsvorgang insbesondere auch das Ergebnis der Willensbildung des Senates festzuhalten. Daher ist der Spruch der Entscheidung ebenso zu protokollieren wie der Abstimmungsvorgang selbst (Tannert, FinStrG9, § 134 Anm 2).
II. Rechtsprechung zu § 133
1. Der VwGH rügte, dass in der Präsidentenbeschwerde ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde dem Berufungsbegehren „mit Stimmenmehrheit“ stattgegeben habe. Die Offenbarung des Abstimmungsergebnisses konnte aber den angefochtenen Bescheid selbst nicht zu einem rechtswidrigen machen.
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