FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 130
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 130 | ||
A. | Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat | ||
II. | Rechtsprechung zu § 130 |
I. Kommentar zu § 130
A. Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
1
Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen des § 128 FinStrG mit den im § 130 Abs 1 FinStrG genannten Abweichungen. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Amtsbeauftragten s Kommentar § 124 Rz 14. Dabei ist zu beachten, dass er in seinem Schlussvortrag einen bestimmten, betrags- oder zeitmäßig festgelegten Strafantrag nicht stellen darf (so auch § 255 Abs 1 StPO). Sein Antrag muss sich auf die Anwendung einer bestimmten Strafbestimmung beschränken. Im Falle einer Abgabenhinterziehung darf er zB nicht beantragen, über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu verhängen, sondern nur, ihn gem § 33 Abs 5 FinStrG zu bestrafen.
2
Nach dem Schlussvortrag des Amtsbeauftragten steht dem Beschuldigten oder an dessen Stelle seinem Verteidiger das Recht zu, auf die Ausführungen des Amtsbeauftragten zu antworten und seinerseits das Beweisergebnis von seiner Warte und in seinem Interesse zusammenzufassen sowie entsprechende Anträge (Einstellung, milde Bestrafung) zu ste...