FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 126
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 126 | ||
A. | Säumnisfolgen | ||
II. | Rechtsprechung zu § 126 |
I. Kommentar zu § 126
A. Säumnisfolgen
1
Der ordnungsgemäß geladene Beschuldigte und der Nebenbeteiligte haben einer Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich Folge zu leisten ( [R 125(1)/7]). Das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten und des Nebenbeteiligten hindert nicht den Ablauf der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses. Ist der Beschuldigte verhindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, weil er in einer ausländischen Strafanstalt einsitzt, ist seine Bestrafung unzulässig (/ 0039 [R125(1)/6]). Gleiches wird bei festgestellter Verhandlungsunfähigkeit zu gelten haben. Im Übrigen s Kommentar § 117 Rz 3. Zwangsweise vorgeführt kann aber nur der Beschuldigte werden, nicht der Nebenbeteiligte. Wegen einer Tat, die dem Beschuldigten nicht bereits in der Einleitung zur Last gelegt, sondern auf die das Strafverfahren erst in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde, kann nicht gem § 126 FinStrG in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt und ein Erkenntnis gefällt werden (siehe [R...