zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-0964-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 126

Franz Reger/Stefanie Judmeier/Michael Kalcher/Yoko Kuroki

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 126
A.
Säumnisfolgen
1
II.
Rechtsprechung zu § 126

I. Kommentar zu § 126

A. Säumnisfolgen

1

Der ordnungsgemäß geladene Beschuldigte und der Nebenbeteiligte haben einer Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich Folge zu leisten ( [R 125(1)/7]). Das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten und des Nebenbeteiligten hindert nicht den Ablauf der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses. Ist der Beschuldigte verhindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, weil er in einer ausländischen Strafanstalt einsitzt, ist seine Bestrafung unzulässig (/ 0039 [R125(1)/6]). Gleiches wird bei festgestellter Verhandlungsunfähigkeit zu gelten haben. Im Übrigen s Kommentar § 117 Rz 3. Zwangsweise vorgeführt kann aber nur der Beschuldigte werden, nicht der Nebenbeteiligte. Wegen einer Tat, die dem Beschuldigten nicht bereits in der Einleitung zur Last gelegt, sondern auf die das Strafverfahren erst in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde, kann nicht gem § 126 FinStrG in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt und ein Erkenntnis gefällt werden (siehe [R...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.