FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 124
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 124 | |||
A. | Einstellung des Untersuchungsverfahrens | |||
1. | Einstellungsbescheid | |||
2. | Tod des Beschuldigten | |||
B. | Amtsbeauftragter (§ 124 Abs 2 FinStrG) | |||
1. | Bestellung | |||
2. | Rechte und Pflichten | |||
3. | Stellungnahme zum Untersuchungsverfahren | |||
II. | Rechtsprechung zu § 124 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 124 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 124 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 124
A. Einstellung des Untersuchungsverfahrens
1. Einstellungsbescheid
1
Kommt einer der im § 82 Abs 3 FinStrG aufgezählten Gründe nicht schon bei der Prüfung einer Anzeige, Mitteilung oder eigenen Wahrnehmung der Behörde, sondern erst im Untersuchungsverfahren hervor, muss die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einstellen. Nach dem Wortlaut des § 124 Abs 1 FinStrG ist hierfür ausschließlich die Finanzstrafbehörde zuständig ( [R 124(1)/1]). Für die Gründe s Kommentar § 82 Rz 13 ff. Die Einstellung hat unabhängig davon, ob für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Einzelorgan oder der Spruchsenat zuständig wäre (§ 58 FinStrG), durch das Einzelorgan zu erfolgen, denn der Spruchsenat ist nicht zur Durchführung des Untersuchungsverfahrens, sondern nur zur Durchführung der mündlichen Verhandlung zuständig. Die Einstellung hat aber im ...