FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 120
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 120 | ||
A. | Allgemeine Amtshilfe | ||
B. | Amtshilfe mit dem Ausland | ||
II. | Rechtsprechung zu § 120 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 120 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 120
A. Allgemeine Amtshilfe
1
Gem Art 22 B-VG sind alle Organe der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Das trifft auch im Verhältnis der Verwaltungsbehörden und der Gerichte zu (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 79). Die Amtshilfe darf nur dann abgelehnt werden, wenn die Amtshandlung, um deren Vornahme ersucht wird, nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des ersuchten Organs fällt. Für die Hilfeleistung sind keine Kosten der ersuchenden Behörde zu verrechnen. So ist es etwa nicht zulässig, der Finanzstrafbehörde einen Kostenersatz für eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Hafttauglichkeit aufzuerlegen. § 120 Abs 1 FinStrG dehnt die Verpflichtung zur Amtshilfe auf die dort genannten weiteren Organe aus. Die Amtshilfe ist nun nicht mehr bloß über „Einvernehmen durch Ersuchschreiben“ zu leisten, sondern die Finanzstrafbehörde kann auch im Wege jeder anderen Kommunikationsmöglichkeit um Unterstützung ersuchen.
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Die Anführung der...