FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 119
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 119 | ||
A. | Amtshilfe der Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 119 |
I. Kommentar zu § 119
A. Amtshilfe der Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung
1
Die Finanzstrafbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Untersuchungsverfahren zu führen (§ 115 FinStrG). Die Beweisaufnahmen sind in der Regel von der zuständigen Finanzstrafbehörde durchzuführen. Gem § 119 FinStrG ist dem Finanzstrafverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit aber fremd (s auch Kommentar § 98 Rz 11). Die für das Untersuchungsverfahren zuständige Finanzstrafbehörde ist vielmehr ausdrücklich berechtigt, Ermittlungen und Beweisaufnahmen durch andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung durchführen zu lassen. § 119 FinStrG gibt diese Möglichkeit nur innerhalb der Organisation der Bundesfinanzverwaltung, nicht auch gegenüber anderen Behörden und Dienststellen der Gebietskörperschaften. Insoweit kann sich die zuständige Finanzstrafbehörde aber an jede Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung wenden, ohne deren sachliche Zuständigkeit beachten zu müssen. Sie braucht sich dabei nur von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit leiten zu lassen. So kann zB ein Zollamt als Finanzstrafbehörde ein...