FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 114
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 114 | ||
A. | Beweisaufnahme (§ 114 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Beweisanträge (§ 114 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Rechtliches Gehör (§ 114 Abs 3 FinStrG) | ||
D. | Niederschrift (§ 114 Abs 4 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 114 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 114 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 114 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 114 Abs 3 | ||
D. | Rechtsprechung zu § 114 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 114
A. Beweisaufnahme (§ 114 Abs 1 FinStrG)
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Das Finanzstrafverfahren ist von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit beherrscht (siehe Erläuterungen zu § 56 FinStrG, Rz 1 ff). § 114 Abs 1 FinStrG wiederholt dies und verpflichtet die Finanzstrafbehörde ausdrücklich, im Zuge des Strafverfahrens alle zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise aufzunehmen. Ob die Aufnahme eines Beweises erforderlich ist, ist nicht von der subjektiven Einstellung der Finanzstrafbehörde abhängig, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Finanzstrafbehörde wird sich dabei überlegen müssen, ob nach dem bereits vorliegenden Material eine noch ernst zu nehmende Möglichkeit besteht, die Beweisaufnahme werde zu einem Ergebnis führen (Bertel, Die Ablehnung von Beweisanträgen im Strafverfahren, ÖJZ 1972, 592, hier 598). Ist diese Möglichkeit gegeben, darf der zu erwartende Zeitaufwand keine Rolle spielen. Denn e...