FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 109
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 109 | ||
A. | Begriff (§ 109 Abs 1 und 2 FinStrG) | ||
B. | Bestellung (§ 109 Abs 2 bis 4 FinStrG) | ||
C. | Gutachten | ||
II. | Rechtsprechung zu § 109 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 109 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 109 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 109
A. Begriff (§ 109 Abs 1 und 2 FinStrG)
1
Sachverständiger ist, wer im Auftrag der Finanzstrafbehörde durch Einsatz einer besonderen Sachkunde an der Aufklärung eines Tatgeschehens mitwirkt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 503, Schweighofer, Der Sachverständigenbeweis im Strafverfahren, 4). Der Sachverständige legt der Finanzstrafbehörde auf Grund seines Fachwissens die im Einzelfall prozessual erheblichen, dem Gebiet seiner Wissenschaft oder Kunst zugehörigen Umstände dar und bietet so Hilfsmittel für die Würdigung einer Beweistatsache durch die Finanzstrafbehörde. Die Beweiswürdigung aber und damit auch die rechtliche Wertung des Sachverständigengutachtens bleibt alleinige Aufgabe der Behörde (Loebenstein, Das ärztliche Sachverständigengutachten als Beweismittel im Strafprozeß, ÖJZ 1965, 365; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren10, Rz 358). Der Sachverständige ist nicht Organ der Verwaltung oder Amtsperson, sondern Beweismittel. Die größere oder geringere Erheblichkeit des Sachverstä...