FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 108
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 108
A. Zeugengebühren
1
Für die den Zeugen im Finanzstrafverfahren zustehenden Gebühren ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl 136, anzuwenden. Siehe hiezu: Feil, Gebührenanspruchsgesetz und Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3.
2
Von Bedeutung ist, dass der Zeuge bereits in der Ladung allgemein auf sein Recht, Zeugengebühren beanspruchen zu können, aufmerksam zu machen ist. Zeugengebühren werden nur über Antrag des Zeugen zuerkannt, doch ist er über sein Antragsrecht bei der Vernehmung zu belehren. Über den Antrag entscheidet grundsätzlich diejenige Finanzstrafbehörde, die den Zeugen vernommen hat. Nur dann, wenn der Zeuge durch einen Spruch- oder Berufungssenat vernommen wurde, entscheidet diejenige Behörde, bei der der Senat gebildet ist, das sind die im § 65 Abs 1 FinStrG genannten Finanz- und Zollämter bzw das Bundesfinanzgericht. Wird der Antrag auf Zuerkennung ganz oder teilweise ab oder zurückgewiesen, muss ein schriftlicher Bescheid erlassen werden, gegen den, wenn er ein erstinstanzlicher ist, das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 152 Abs 1 FinStrG) zulässig ist. Von dem Bundesfinanzgericht ergehende Erstbescheide oder eine Rechtsmittelentscheidungen können ...