FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 107
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 107 | |||
A. | Beeidigung | |||
1. | Ablegung des Eides (§ 107 Abs 1 und 2 FinStrG) | |||
2. | Eideshindernisse (§ 107 Abs 3 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 107 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 107
A. Beeidigung
1. Ablegung des Eides (§ 107 Abs 1 und 2 FinStrG)
1
Die eidliche Einvernahme von Zeugen hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Aussage besondere Tragweite zukommt und auf andere Weise eine richtige Auskunft nicht zu erwarten ist. Ob die Vereidigung eines Zeugen zu erfolgen hat, liegt im Ermessen der Finanzstrafbehörde. Dem Zeugen steht kein Recht zu, die Vereidigung abzulehnen. Im Falle der Weigerung kann die Eidesleistung auch mit Zwangsstrafen erzwungen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Zeuge einer Religion angehört, die die Eidesleistung für unerlaubt hält. In diesen Fällen hat an die Stelle des Eides die feierliche Versicherung, die Wahrheit zu sagen, zu treten (HD 10. 1. 1816 in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten). Diese feierliche Versicherung hat, auch strafrechtlich, die gleiche Wirkung wie ein Eid (§ 288 Abs 2 StGB). Für die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde gem § 289 StGB unter Eid gibt es jedoch keine verschärfte Strafdrohung. Im gese...