FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 104
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 104 | ||||
A. | Entschlagungsrechte | ||||
1. | Geltendmachung (§ 104 Abs 1 und 3 FinStrG) | ||||
2. | Angehörige (§ 104 Abs 1 lit a FinStrG) | ||||
3. | Drohende Strafverfolgung (§ 104 Abs 1 lit b FinStrG) | ||||
4. | Vermögensnachteil und Schande (§ 104 Abs 1 lit c FinStrG) | ||||
5. | Verschwiegenheitspflicht und Betriebsgeheimnis (§ 104 Abs 1 lit d und Abs 2 FinStrG) | ||||
a) | Verschwiegenheitspflichten | ||||
b) | Kunst- und Betriebsgeheimnis | ||||
c) | Berufsmäßige Parteienvertreter | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 104 | ||||
A. | Rechtsprechung zu § 104 Abs 1 | ||||
B. | Rechtsprechung zu § 104 Abs 2 | ||||
C. | Rechtsprechung zu § 104 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 104
A. Entschlagungsrechte
1. Geltendmachung (§ 104 Abs 1 und 3 FinStrG)
1
Die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, ist ein Recht der Zeugen. Sie dient ausschließlich dem Schutz des Zeugen und nicht der Verteidigung des Beschuldigten oder Verdächtigen (). Vor seiner Vernehmung ist der Zeuge von der Finanzstrafbehörde über die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren (§ 106 Abs 1 FinStrG). Im Gegensatz zu § 103 FinStrG hat aber nicht die Finanzstrafbehörde von Amts wegen das Vorliegen der Weigerungsgründe zu prüfen, sondern der Zeuge muss von sich aus tätig werden. Er hat im Falle des § 104 Abs 1 lit a FinStrG vor Beginn der Vernehmung mit Bestimmtheit zu erklären, ob er aussagen will oder nicht. Erklärt der Angehörige, aussagen zu wollen, muss er die an ihn gerichteten Fragen ...