FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 102
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 102 | ||
A. | Zeugenpflicht (§ 102 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Mündliche und schriftliche Zeugenaussage (§ 102 Abs 2 und 3 FinStrG) | ||
C. | Vorlage von Schriftstücken (§ 102 Abs 4 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 102 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 102
A. Zeugenpflicht (§ 102 Abs 1 FinStrG)
1
Zeuge ist eine natürliche Person, die von der Finanzstrafbehörde ausdrücklich als Zeuge zur mündlichen Einvernahme vorgeladen oder zur schriftlichen Aussage aufgefordert wurde. Juristische Personen und Personengemeinschaften können demnach nicht als Zeugen vernommen werden. In diesen Fällen sind die Organe, Geschäftsführer oder Mitglieder zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet. Ausschlaggebend für die Stellung einer Person als Zeuge ist nicht, dass sie Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens gibt, sondern ausschließlich ihre verfahrensrechtliche Stellung. Denn auch die Auskunftsperson (§ 99 Abs 1 FinStrG) ist verpflichtet, über alle ihr bekannten Tatsachen auszusagen, legt aber kein Zeugnis iSd § 102 FinStrG ab. Unabdingbares Erfordernis ist es daher, der zu vernehmenden Person vor dem Beginn der Amtshandlung unmissverständlich klarzumachen, in welcher Eigenschaft, ob als Auskunftsperson iSd § 99 Abs 1 FinStrG oder als Zeuge iSd § 102 Abs 1 FinStrG, sie vernommen werden soll. Sowohl die Auskunftsperson, als auch de...