FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 101
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 101
1
§ 101 bewirkt durch die Übernahme der zivilrechtlichen Regeln über den Urkundenbeweis eine teilweise Durchbrechung des in § 98 Abs 3 verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vermutungen für die Echtheit und Richtigkeit von öffentlichen Urkunden (s unten Rz 9 ff).
2
Urkunden im hier maßgeblichen prozessualen Sinn sind in Schriftform abgefasste Gedanken, die Tatsachen überliefern (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8, Rz 794; Jerabek, WK2, § 74 Rz 46 f), somit jede schriftliche Erklärung (Kienapfel, WK2, § 223 Rz 2). Im Unterschied zum strafrechtlichen Urkundenbegriff kommt es nicht auf die Rechtserheblichkeit der Erklärung und die Erkennbarkeit des Ausstellers an (vgl. zum dreigliedrigen strafrechtlichen Urkundenbegriff Kienapfel, WK2, § 223 Rz 7 ff). Somit sind nach § 101 FinStrG Urkunden etwa auch anonyme Anzeigen, Zufallsurkunden unbeglaubigte Kopien, Faxnachrichten oder EDV-Ausdrucke (vgl Kienapfel, WK2, § 223, Rz 2, 20 ff).
3
Aus dem Begriff Urkunde iS des § 101 FinStrG scheiden alle Gegenstände aus, die keine Schriftstücke sind (zB Denkmäler, Grenzste...