FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 95
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentar zu § 95
A. Durchführung der Personendurchsuchung
1
Über die Durchführung der Personendurchsuchung siehe auch Erlass d BMF v , GZ FS-130/5-III/9/85 (s Kommentar § 94 Rz 1).
Personendurchsuchungen sind stets unter Vermeidung allen unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglichen Belästigung und unter möglichster Schonung des Betroffenen sowie mit sorgfältiger Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.
Zur Personendurchsuchung hat auf Verlangen des Verdächtigen seine Vorführung zur nächsten Finanzstrafbehörde, Abgabenbehörde (Finanzamt, Zollamt) oder zur nächsten Sicherheitsdienststelle stattzufinden. Diese Vorführung hat stets einzutreten, wenn die Ablegung der am Körper oder in der Kleidung verborgenen Gegenstände oder die Vornahme der Durchsuchung am Begehungsorte aus Schicklichkeitsgründen oder sonstigen Gründen untunlich erscheint. So hat speziell bei einer beabsichtigten Durchsuchung mit Entkleidung des Betroffenen eine Vorführung zu erfolgen. Sich vor den Augen unbeteiligter Dritter weitgehend entkleiden zu müssen, ist eine „erniedrigende“,...