FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 92
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I. | Kommentar zu § 92 | ||
A. | Einsicht in beschlagnahmte Geschäftspapiere (§ 92 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 92
A. Einsicht in beschlagnahmte Geschäftspapiere (§ 92 FinStrG)
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In beschlagnahmte Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und Belege ist dem Eigentümer oder einer von diesem hiezu bevollmächtigten Person über mündliches oder schriftliches Ansuchen Einsicht zu geben. Die Einsicht darf nur in Gegenwart eines Beamten erfolgen, der darüber zu wachen hat, dass nichts entfernt wird und dass in Teile, die von der Einsicht ausgenommen wurden, nicht eingesehen wird. Die Einsicht muss aber dann abgelehnt werden, wenn durch sie das Untersuchungsverfahren beeinträchtigt oder ungebührlich verzögert wird. Immer dann, wenn die Wahrheitsfindung beeinträchtigt werden könnte, ist die Einsicht im Untersuchungsverfahren abzulehnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Abschriftnahme zu verweigern. Es müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme der Verdunkelungs- oder Verabredungsgefahr vorliegen. Die Einsicht und Abschriftnahme kann auch nur zum Teil bewilligt werden. Dies wird immer dann der Fall sein müssen, wenn es zur Führung der laufenden Buchhaltung oder der Weiterführung der Geschäfte, also aus ...