FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 86
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 86 | |||
A. | Untersuchungshaft | |||
1. | Voraussetzungen (§ 86 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Zuständigkeit | |||
II. | Rechtsprechung zu § 86 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 86 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 86 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 86
A. Untersuchungshaft
1. Voraussetzungen (§ 86 Abs 1 FinStrG)
1
Die Bestimmungen im FinStrG über die Verhängung einer Untersuchungshaft stellen eine Ausnahme von der sonst nur dem gerichtlichen Strafverfahren vorbehaltenen Maßnahme dar und sind in Art 2 Abs 1 Z 2 PersFrSchG (BGBl 1988/684 idgF) verfassungsrechtlich grundgelegt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn einer der erschöpfend aufgezählten Haftgründe des § 86 Abs 1 lit a bis c FinStrG vorliegt. Ein einziger Haftgrund ist schon ausreichend ( [R 86(1)/1]). Diese Haftgründe entsprechen den Festnahmegründen des § 85 Abs 1 lit b bis d FinStrG (s Kommentar § 85 Rz 9-12). Hinzu muss aber noch kommen, dass der Verwahrte nach erfolgter Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde auch weiterhin verdächtig ist, das Finanzvergehen begangen zu haben, wobei der Maßstab, an dem die Verdachtsgründe zu messen sind, erhöhten Anforderungen gerecht werden muss. Es reicht nicht mehr aus, dass genügend Verdachtsgründe iS des § 82 Abs 1 FinStrG vorliegen, d...