FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 54
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 54 | ||
A. | Verfahrensüberleitung bei Gerichtszuständigkeit (§ 54 Abs 1 bis 3 FinStrG) | ||
B. | Vorrang des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens (§ 54 Abs 4 FinStrG) | ||
C. | Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (§ 54 Abs 5 FinStrG) | ||
D. | Endgültige Einstellung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (§ 54 Abs 6 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 54 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 54 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 54 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 54 Abs 4 | ||
D. | Rechtsprechung zu § 54 Abs 5 | ||
E. | Rechtsprechung zu § 54 Abs 6 |
I. Kommentar zu § 54
A. Verfahrensüberleitung bei Gerichtszuständigkeit (§ 54 Abs 1 bis 3 FinStrG)
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Die Ahndung von Finanzvergehen fällt nach den Bestimmungen des FinStrG teils in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde, teils in die des Gerichtes. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Gericht und der Finanzstrafbehörde ist im § 53 FinStrG geregelt. Das FinStrG hat durch entsprechende Bestimmungen auch dafür Vorsorge getroffen, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde in jedem Stadium des Verfahrens wahrgenommen werden kann. Diese im Falle des § 54 Abs 4 sogar noch dann, wenn das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bereits rechtskräftig beendet und mit dem Strafvollzug begonnen wurde. Übersteigt allerdings...