FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 81
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 81 | ||
A. | Anzeigepflicht der Dienststellen der Gebietskörperschaften | ||
B. | Anzeigepflicht der Gebietskrankenkassen und des Arbeitsmarktservices | ||
C. | Sonstige Anzeigepflichten | ||
II. | Rechtsprechung zu § 81 |
I. Kommentar zu § 81
A. Anzeigepflicht der Dienststellen der Gebietskörperschaften
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Gem § 81 FinStrG sind die Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich verpflichtet, von ihnen selbst wahrgenommene oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangte Finanzvergehen anzuzeigen. Körperschaften des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, unterliegen daher - mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Gebietskrankenkassen und des Arbeitsmarktservices - somit nicht der Anzeigepflicht nach § 81 FinStrG. Demgegenüber verpflichtet § 78 StPO alle Behörden und öffentlichen Dienststellen, also auch solche, die keine Gebietskörperschaften sind, zur Anzeige. Andererseits kennt § 81 FinStrG keine dem § 78 Abs 2 StPO entsprechenden Einschränkungen.
Gebietskörperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die alle Personen umfassen, die in einer örtlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet stehen (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht2, Band 2, 21.001)...