FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 77
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 77 | ||||
A. | Verteidiger | ||||
1. | Wesen der Verteidigung | ||||
2. | Personenkreis | ||||
a) | Wirtschaftstreuhänder | ||||
b) | Verteidiger | ||||
c) | Unbefugte Verteidiger | ||||
3. | Verteidigungskosten | ||||
B. | Bevollmächtigung | ||||
1. | Gesetzliche Vertretung | ||||
2. | Gewillkürte Vertretung | ||||
C. | Vollmacht | ||||
D. | Amtsverteidiger | ||||
1. | Voraussetzungen | ||||
2. | Verfahren | ||||
3. | Auswirkungen auf das anhängige Finanzstrafverfahren | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 77 | ||||
A. | Rechtsprechung zu § 77 Abs 1 | ||||
B. | Rechtsprechung zu § 77 Abs 2 | ||||
C. | Rechtsprechung zu § 77 Abs 3 | ||||
D. | Rechtsprechung zu § 77 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 77
A. Verteidiger
1. Wesen der Verteidigung
1
Die Verteidigung ist der Selbstschutz des Beschuldigten, durch Vorbringen von Tatsachen und Rechtsgründen den wider ihn geltend gemachten Strafanspruch abzuwehren. Diesen Selbstschutz kann der Beschuldigte entweder persönlich (materielle Verteidigung) oder durch einen Rechtsbeistand (formelle Verteidigung) ausüben (Fabrizy, StPO12, § 7 Rz 2). Diese Verteidigungsrechte sind in Art 6 Abs 3 lit c EMRK verfassungsrechtlich verankert. Der Beschuldigte kann danach seinen Verteidiger frei wählen. Zwischen Beschuldigtem und Verteidiger besteht zwar nur ein privatrechtliches Verhältnis, doch ist es im Verhältnis zur Finanzstrafbehörde öffen...