FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 76
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 76
A. Nebenbeteiligte
1
Personen, die zwar nicht Beschuldigte sind, aber dennoch von bestimmten Rechtsfolgen eines Finanzstrafverfahrens betroffen sind, werden durch § 76 FinStrG als Nebenbeteiligte zu Parteien des Verfahrens. Als solche dürfen sie nicht als Zeugen vernommen werden (§ 103 lit d FinStrG). Gem § 236 FinStrG gilt § 76 FinStrG auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Sie sind daher unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt (; [R 76/1, 2]) Nebenbeteiligte können sowohl natürliche als auch juristische Personen, aber auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 28 Abs 6 FinStrG) sein.
2
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Nebenbeteiligten, nämlich Verfallsbeteiligte und Haftungsbeteiligte. Verfallsbeteiligte sind vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen am verfallsbedrohten Gegenstand ein Eigentums-, Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht oder die ein derartiges Recht behaupten (s Erläuterungen zu § 17 FinStrG, Rz 43-66). Haftungsbeteiligte sind Personen, die eine Haftung für die über einen Vertreter oder Dien...