DBA | Doppelbesteuerungsabkommen
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art 21 Andere Einkünfte
Österreichisches Musterabkommen
Artikel 20
Andere Einkünfte
1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(3) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.
OECD-Musterkommentar
COMMENTARY ON ARTICLE 21
CONCERNING THE TAXATION OF OTHER INCOME
1. This Article provides a general rule relating to income not dealt with in the foregoing Articles of the Conven...