Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen
EB zu Nov. 2016 zu § 13 Abs. 1 lit. b
Die hier vorgeschlagenen Änderungen des § 10 (Erwähnung nur mehr der unbebauten Baugrundstücke, Korrektur der Verweisung im Einleitungssatz und Neufassung der lit. b), ergeben sich aus der Liberalisierung im Bereich der bebauten Baugrundstücke und der Aufhebung der bisher vorgesehenen freizeitwohnsitzrechtlichen Regelungen.
Die lit. e des § 10 hätte im Fall ihrer Nichtaufhebung eine Ausnahme von der Erklärungs- bzw. Bebauungspflicht in Bezug auf den Erwerb von Rechten an unbebauten Grundstücken vorgesehen, für die eine Festlegung nach § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (zulässige Freizeitwohnsitze) besteht. Im Interesse der angestrebten Baulandmobilisierung und zur Verhinderung von Spekulationen mit derartigen Grundstücken sollen diese aber künftig der Bebauungspflicht (innerhalb der nunmehr zehnjährigen Frist nach § 11 Abs. 2 lit. b idF der Z 11) unterliegen. Dies scheint insbesondere auch angesichts der in der Praxis nicht selten gegebenen Mischverwendung von Gebäuden (d.h. Gebäude mit mehreren Wohnungen, von denen einige als Freizeitwohnsitze genutzt werden dürfen) geboten.
Im § 13 Abs. 1 lit. b so...