Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 38 Mitwirkung der Gemeinden
Kommentar
Zu § 38 Abs. 3
Hier wurde die Auskunftsverpflichtung eingeschränkt.
Offensichtlich hat der Gesetzgeber erkannt (auch wenn sich diesbezüglich nicht die geringste Erwähnung in den EB findet), dass mit einem Auskunftsersuchen über weitere persönliche Daten in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte des Bürgers eingegriffen wird. Es können nicht zum Schutz des Regimes des Grundverkehrs derart gravierende Eingriffe in die Privatsphäre durchgeführt werden. Offensichtlich auch aus Datenschutzgründen besteht darüber hinausgehend keine Auskunftsverpflichtung der Gemeinden. Es kann nicht Sinn des Grundverkehrsgesetzes sein, eine Art Spitzelwesen in Gemeinden aufzubauen, das darauf gerichtet ist, von Vertragsparteien zu erbringende Leistungen (z.B. Barzahlung, übernommene Schulden, Übertragungsverpflichtungen samt Besicherungen) den Grundverkehrsbehörden mitzuteilen. Wenn der Verfassungsgerichtshof schon selbst vom Regime des Grundverkehrsrechtes spricht, dem durch das Gesetz alles und jeder unterzogen sein soll, stellt sich auch die Frage, ob derartige Eingriffe vom Grundrechtsschutz her gerechtfertigt sind.