Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 37 Bewilligungen nach anderen Landesgesetzen
Kommentar
Damit steht fest, dass bei Errichtung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, für die Wirksamkeit einer Baubewilligung keine grundverkehrsbehördliche Behandlung erforderlich ist.