Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
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§ 40 Übergangsbestimmungen
EB zu Nov. 2016
Die bisherigen Übergangsbestimmungen des TGVG sind nicht mehr relevant und können daher entfallen. Dafür ist angesichts der Verlängerung der allgemeinen Bebauungsfrist von fünf Jahren auf zehn Jahre eine neue Übergangsbestimmung für jene Fälle erforderlich, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der vor dem Inkrafttreten der Novelle geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist: In derartigen Fällen verlängert sich die Bebauungsfrist ex lege auf zehn Jahre, gerechnet ab der ursprünglichen Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2. Fälle, in denen die Grundverkehrsbehörde die Frist nach § 11 Abs. 3 letzter Satz auf Antrag des Rechtserwerbers aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Gründe bescheidmäßig bereits verlängert hat, fallen nicht unter diese Übergangsregelung, da hier ja bereits eine – bezogen auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls – angemessene Verlängerung der Bebauungsfrist erfolgt ist.
EB zu Nov. 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Die derzeit geltenden Übergangsbestimmungen sind obsolet geworden; sie wer...