Tiroler Grundverkehrsgesetz
6. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 Erneute Versteigerung
EB zu Nov. 2016
Hier handelt es sich einerseits um Zitatberichtigungen und Klarstellungen, etwa im § 20 Abs. 4 erster Satz, wo klargestellt wird, dass im gegebenen Zusammenhang künftig die Bestätigung des Eingangs der Erklärung nach § 11 Abs. 1 maßgeblich ist (vgl. hierzu § 25a Abs. 2 idF der Z 24); zur Bedachtnahme in dieser Bestimmung darauf, dass auch § 11 Abs. 1 einen Tatbestand über die Ausnahme von der Erklärungspflicht enthält, siehe die Erläuterungen zu § 25a Abs. 2 (Z 24).
Andererseits wird im Hinblick auf Erfahrungen im Vollzug vorgeschlagen, die Fristen nach § 20 Abs. 1, 3 und 4 zu verlängern: Eine Verlängerung der bisherigen 14-Wochenfrist nach § 20 Abs. 1 scheint schon aufgrund der seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz um zwei Wochen verlängerten Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) angezeigt. Zudem soll mit der vorgeschlagenen Verlängerung der bisher fünfwöchigen Entscheidungsfrist für das Landesverwaltungsgericht (Abs. 3 und 4 leg. cit.) auf sieben Wochen eine Anregung des Landesverwaltungsgerichts aufgegriffen werden. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren scheint nämlich nicht zuletzt aufgrund des Erfordernisses mündlicher Verha...