Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Literatur
Wiesinger, Dekadenarbeit, ZAS 2009/26.
Übersicht
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I. | Geltungsbereich | ||
II. | Arbeitszeit | ||
A. | Höchstgrenzen der Arbeitszeit | ||
B. | Normalarbeitszeit | ||
III. | Entgelt | ||
A. | Entgelt bei Arbeitsleistung | ||
B. | Entgeltfortzahlung |
I. Geltungsbereich
1
Nur für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann Dekadenarbeit (zehn Tage Arbeit, vier Tage frei) zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende kollv-liche Regelung (§ 4c AZG, § 5 Abs 5 ARG), die im KollV Bauindustrie/Baugewerbe nicht allgemein vorgesehen ist, sondern in Zusatz-KollVen geregelt wird – den „Dekadenverträgen“ (der üblicherweise vereinbarte Wortlaut ist oben abgedruckt).
2
Für folgende Bauarbeiter ist Dekadenarbeit zulässig:
Arbeitsverhältnisse,
–bei denen der Arbeitgeber Mitglied der BI Bau oder des FV Bauindustrie ist oder
–bei denen eine Überlassung stattfindet und der Beschäftiger Mitglied der BI Bau oder des FV Bauindustrie oder
–bei denen der Arbeitnehmer entsandt ist und auf das Arbeitsverhältnis der KollV Bauindustrie/Baugewerbe als Eingriffsnorm anwendbar ist.
und (in allen Fälle...