Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 8 Wirksamkeitsbeginn und Schlussbestimmungen
Übersicht
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I. Baustellenzulage (§ 2)
1
Die Baustellenzulage ist trotz ihrer Bezeichnung als Zulage keine Erschwerniszulage. Sie steht daher neben den in § 6 KollV Bauindustrie/Baugewerbe geregelten Zulagen zu und ist abgabenpflichtiges Entgelt.
II. Heimfahrten (§ 4)
2
Aufgrund der Neuregelung der Heimfahrtsbestimmungen in § 9 Abschn V KollV Bauindustrie/Baugewerbe, die über das Niveau des § 4 hinausgeht, kommt dieser Bestimmung keine Bedeutung mehr zu. Sie ist offenbar durch ein Redaktionsversehen nicht aus dem KollV beseitigt worden.
III. Atemschutzgeräte (§ 6)
3
Auch dieser Bestimmung kommt keine praktische Bedeutung mehr zu, weil Arbeiten mit Atemschutzgeräten mittlerweile in § 6 Abschn I lit t KollV Bauindustrie/Baugewerbe geregelt sind (in Höhe von 15%). Da diese Zulage 1970 noch nicht im KollV Bauindustrie/Baugewerbe verankert war, ist der Hinweis, dass diese Zulage den Anspruch auf andere Zulagen nicht ausschließt, nicht als Anspruch des Arbeitnehmers auf beide Zulagen zu werten. Anstatt nach § 6 Zusatz-KollV steht nur die Zulage nach § 6 Abschn I lit t Z 1 zu.